Es fällt in die Kompetenz des Fernsehens als «gesellschaftliches Medium», hier das ihm richtig erscheinende Mass an Realität zu finden. So, wie es auch in den anderen Sendungen abwägen muss, wieviel «Realität» - auch was etwa das Angebot auf dem Spielfilmmarkt anbelangt - es an das Publikum weitervermitteln will, verhält es sich im vorliegenden Fall. Damit ist auch gesagt, dass die Konzession - mit Ausnahme von krassen Auswüchsen - keine genügende Rechtsgrundlage bildet, um mittels Radio und Fernsehen gesellschaftliche Phänomene zu steuern (vgl. VPB 51.29).