Trütsch eine Auswahl schöner Gegenden zeigt, nun gerade in der Darstellung des Alkohols die Realität nachzeichnen oder nachempfinden soll, wie es die SRG erklärt. In dieser Beziehung sind die Einwände des Beschwerdeführers, die er auch mit verschiedenen Zeitungsausschnitten dokumentiert, berechtigt und verständlich. Wie oben dargelegt, sind sie aber konzessionsrechtlich nicht relevant. Es fällt in die Kompetenz des Fernsehens als «gesellschaftliches Medium», hier das ihm richtig erscheinende Mass an Realität zu finden.