Unzulässig wären indessen Ausstrahlungen, die in direktem Gegensatz zu diesen Verpflichtungen stünden, ihnen geradezu entgegenwirkten, etwa infolge eines ausschliesslich destruktiven Charakters. Solche Sendungen könnten vor den Anforderungen der Konzession nicht mehr standhalten (vgl. VPB 51.29, VPB 50.81, S. 490). 4. Die Beschwerdeinstanz hat die Fernseh-Sendung visioniert, die beanstandeten Teile auf die in Frage stehenden Bestimmungen hin untersucht und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: a. In der ersten beanstandeten Szene singen Sepp Trütsch und Vic Eugster zusammen in einer Gaststätte das «Après-Ski-Lied».