13 Abs. l Konzession SRG). Die Unabhängige Beschwerdeinstanz hat schon mehrfach festgestellt, dass sich die Programmbestimmungen von Art. 13 nur zum Teil auf einzelne, in sich abgeschlossene Aussagen innerhalb eines Beitrages oder auf einzelne oder mehrere Sendungen allein beziehen. Die Zielsetzungen im ersten und dritten Satz von Art. 13 Konzession SRG richten sich an das Programmangebot als Ganzes. Nicht jede Einzelsendung hat einen konkreten Beitrag dazu zu leisten. Unzulässig wären indessen Ausstrahlungen, die in direktem Gegensatz zu diesen Verpflichtungen stünden, ihnen geradezu entgegenwirkten, etwa infolge eines ausschliesslich destruktiven Charakters.