3. Bezüglich Art. 13 Abs. 1 Konzession SRG verweist der Beschwerdeführer auf den ersten Satz, der verlangt, dass die Programme die kulturellen Werte des Landes zu wahren und zu fördern haben und zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen sollen. Ausserdem zitiert der Beschwerdeführer die Bestimmung, nach welcher die Programme so zu gestalten sind, dass sie den Interessen des Landes dienen (dritter Satz von Art. 13 Abs. l Konzession SRG).