11) - nicht die Werbewirkung für alkoholische Getränke im Vordergrund. Diese stehen in einem Zusammenhang mit dem übrigen Ablauf der Sendung. Dies gilt insbesondere für die Szene an der Grenze, wo selbst bei Erkennbarkeit der Schnaps-Marke nicht behauptet werden kann, deren Anpreisung habe im Vordergrund gestanden. Von einer Verletzung von Werbebestimmungen kann deshalb nicht gesprochen werden. Das Werbeverbot von Art. 14 Konzession SRG wird nicht berührt. 3. Bezüglich Art.