Dann kann allenfalls die Werbewirkung derart in den Vordergrund treten, dass offensichtlich Schleichwerbung vorliegt. Im Zusammenhang mit deren Zulässigkeit wäre anschliessend abzuklären, ob weitere programmliche Aspekte (z. B. Transparenz für das Publikum über diese Vorgänge, Alkoholverbot im Sinne seiner gesundheitspolitischen Zielsetzung) oder Vorschriften in finanzieller Hinsicht (z. B. bezahlte indirekte Werbung, was allerdings vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement [EYED] zu überprüfen wäre) missachtet worden sind. Im vorliegenden Fall steht aber - wie hinten dargelegt (Ziff. 11) - nicht die Werbewirkung für alkoholische Getränke im Vordergrund.