Somit tritt die Unabhängige Beschwerdeinstanz auf die Eingabe ein. 2. Neben der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Konzession SRG macht der Beschwerdeführer auch eine Umgehung des Werbeverbots für Alkoholika geltend. Das in Art. 9 Bst. e der Weisungen des Bundesrates über die Fernsehwerbung vom 15. Februar 1984 (BBl 1984 I 364) enthaltene Verbot zur Werbung für alkoholische Getränke bezieht sich auf Werbesendungen (Werbespots) und fällt daher in diesem Fall ausser Betracht. Allerdings widerspräche es den Zielsetzungen der Konzession, wenn eine Umgehung des Verbots mittels unzulässiger Schleichwerbung im normalen Programm praktiziert würde. Davon kann aber hier nicht gesprochen werden.