Die Beschwerdeinstanz billigte der Firma eine enge Beziehung zu diesem (in der gesamten Sendung nicht zentralen) Gegenstand zu und untersuchte den Fall - ohne die übrigen Passagen zu begutachten (VPB 50.18). In ähnlicher Weise kann auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die von ihm aufgezählten Sequenzen beanstanden. Seine Legitimation wäre aber zu verneinen, soweit es um die anderen Themen der Sendung ginge. Ebenso beschränkt sich die Beurteilung der Beschwerdeinstanz auf die Aspekte der Sendung im Zusammenhang mit Alkohol; bezüglich anderer Punkte liegen keine Beanstandungen vor (vgl. Art. 1 BB). Somit tritt die Unabhängige Beschwerdeinstanz auf die Eingabe ein.