Zur Frage, ob eine enge Beziehung zum Hauptgegenstand der Sendung vorliegen muss, hat die Beschwerdeinstanz bis heute nicht explizit, aber sinngemäss Stellung bezogen, indem sie etwa in der Sendung «Le Défi» des welschen Fernsehens vom 6. Februar 1985, in welcher Franz Weber und seine Tätigkeiten im Mittelpunkt standen (Hauptgegenstand), einen kurzen Filmausschnitt untersuchte, der Ciba-Geigy betraf und den diese ausschliesslich beanstandet hatte. Die Beschwerdeinstanz billigte der Firma eine enge Beziehung zu diesem (in der gesamten Sendung nicht zentralen) Gegenstand zu und untersuchte den Fall - ohne die übrigen Passagen zu begutachten (VPB 50.18).