Er unterscheidet ihn ebenso von anderen, mit der Problematik verbundenen Leuten, die sich vielleicht in grosser Zahl aus Überzeugung damit befassen, aber nicht ein Haupttätigkeitsgebiet darin erblicken; bei deren Anerkennung einer engen Beziehung entstünde in der Tat eine nicht mehr zählbare Menge gleicher Beschwerdeführer, womit die geringe, aber bewusst errichtete Hürde der Populareingabe nach Art. 14 Bst. a BB umgangen wäre. Ist dem im vorliegenden Fall nicht so, kann dem Beschwerdeführer mithin eine enge Beziehung im Sinne des Bundesbeschlusses zugebilligt werden.