2 direkt Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder sonst ein besonderes persönliches Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (vgl. VPB 51.29 und 50.20, S. 133). Zur Frage der engen Beziehung zum Thema «Alkoholkonsum/-missbrauch» ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer damit besonders intensiv befasst. Obwohl sich sein Präventionsauftrag nicht allein auf Alkohol konzentriert, sondern auch andere Suchtmittel wie Tabak, Medikamente oder illegale Drogen umfasst, hebt er sich dennoch von den meisten übrigen Programmkonsumenten ab.