Die Sendung beinhalte eine Umgehung des Werbeverbots für Alkoholika. Mit dem Animieren zum Alkoholtrinken - das gerade Jugendliche mit Beziehungsproblemen treffen könne, für die berühmte Persönlichkeiten Vorbilder seien - habe das Fernsehen auch gegen die Konzessionsgebote, insbesondere zur sittlichen Bildung beizutragen und den Interessen des Landes zu dienen, verstossen (Art. 13 Abs. 1 der Konzession SRG, BBl 1981 I 311). … II