{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-12--_1987-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000641.pdf?ID=150000641", "Checksum": "1a282ad007d21342615bd792b6cafac6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 16.04.1987 JAAC 52.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 16.04.1987 JAAC 52.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 16.04.1987 JAAC 52.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:31", "Checksum": "0980ab95718351255d6de02da78faa2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 16.04.1987 JAAC 52.12 \r\n\n 4\nFernsehbild beispielsweise nicht von Weingläsern oder -Haschen dominiert,\nsondern vom stattfindenden Fondue-Essen. Das Lied besteht aus witzigen\nTexten mit einer eingängigen Melodie und weist parodistische Züge auf. So\nerzählt es ebenfalls ausführlich von den Après-Ski-Vorzügen wie geringerer\nVerletzungsgefahr oder grösserer Munterkeit am Abend im Vergleich zu den\nmüden Skifahrern. Diese Elemente zeigen, dass nicht der Alkohol als solcher\nim Vordergrund gestanden hat. In diesem Sinne ist auch die Szene, in der\nTrütsch einer jungen Frau ihr Glas reicht, nicht erheblich neben den weiteren\nPassagen oder neben den Augenblicken, in denen er anderen Gästen eine\nGabel mit Fondue reicht.\nb. Bei der zweiten beanstandeten Szene handelt es sich um eine kurze Rast\nwährend einer Abfahrt. Im Bild sind für rund 20 Sekunden die Mitglieder\nder Ski-Gruppe beim Essen und Weintrinken am Rand der Piste zu sehen. In\ndieser Sequenz kann man sich mit dem Beschwerdeführer fragen, weshalb der\nFilm nicht auf die Präsentation mit Alkohol verzichtet hat. Weder die Sendung\nnoch die Szene selber hätten an Attraktivität eingebüsst. Allerdings kann\nvon einem Trinkgelage nicht die Rede sein. Auch sah man, nur kurz, nicht\nmehr als vier Personen gross im Bild mit Wein. Deshalb und angesichts der\nKürze der ganzen Sequenz erlangt sie keine nennenswerte Bedeutung. Zudem\nhandelt es sich um eine offenbar nicht ganz realitätsferne (Un-)Sitte einer Art\nvon Gipfeltrunk. Insgesamt hinterlässt die Passage keinen entscheidenden\nEindruck für die Sendung.\nc. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch in bezug auf den Satz von\nTrütsch, mit dem er einen Fahrer erinnert, den Wein im Rucksack nicht zu\nvergessen. Zunächst bleibt die Aussage auch ohne weiteren Zusammenhang\nim Raum stehen. Erst nach der Abfahrt, die beim österreichischen Zollhaus\nendet, kann man bei entsprechender Erinnerung erraten, dass damit offenbar\nder nachfolgende Schmuggelsketch eingeleitet werden sollte. Wenn auch\nvielleicht überflüssig, darf dieses drei Sekunden dauernde Zwischenspiel nicht\nüberbewertet werden.\nd. Die Szene an der schweizerisch-österreichischen Grenze weist einen\ndeutlich kabarettistischen Charakter auf und stellt weniger den Alkohol in\nden Vordergrund als die Darstellung des offensichtlich sehr unbeholfenen\nVersuchs, zu schmuggeln, oder gar die Zöllner dazu zu bewegen, grosszügig\nwegzusehen. Dass der Film bei seinem Halt im Samnaun dieses Thema\naufgreift, hat nach Auffassung der Beschwerdeinstanz weniger mit der\nAnpreisung von Alkohol zu tun, als mit dem von der Schweizerischen Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) erwähnten «Schnaps Tourismus» infolge\nder zollfreien Zone, der ein geeignetes Sujet für einen Sketch abgegeben\nhat. Jedenfalls kann man nicht von einer unzulässigen Verherrlichung oder\nFörderung des Konsums sprechen. Der Sketch hat, auch mit dem Versuch der\nSprecher der Gruppe, die österreichische Sprache nachzuahmen, ein weiteres\nauflockerndes Element in die Sendung gebracht.\nWenn man den ganzen Film betrachtet, so ist festzustellen, dass den\nbeanstandeten Sequenzen von der zeitlichen, aber auch von der inhaltlichen\nBedeutung her mit Bezug auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers kein\ngrosses Gewicht zukommt. Vergleicht man die Sendung mit anderen Beiträgen,\nbeispielsweise Berichterstattungen in Nachrichtensendungen mit oftmals\nkrassen Bildern (etwa von kriegerischen Auseinandersetzungen) oder auch\n\n5\nmit vielen Spielfilmen, so nehmen sich die hier zur Diskussion stehenden\nPassagen einigermassen harmlos aus; man kann ihnen keinesfalls jene\ndestruktive Wirkung beimessen, die eine Konzessionsverletzung begründete.\nDer Film hat nicht geradezu zum Alkoholkonsum verleiten wollen.\n5. Gleichwohl kann man sich fragen, weshalb ein Film dieser Art, der selber\nnicht unbedingt ein realistisches Bild aus der schweizerischen Alpenwelt\nvermitteln will, sondern laut Sepp Trütsch eine Auswahl schöner Gegenden\nzeigt, nun gerade in der Darstellung des Alkohols die Realität nachzeichnen\noder nachempfinden soll, wie es die SRG erklärt. In dieser Beziehung sind\ndie Einwände des Beschwerdeführers, die er auch mit verschiedenen\nZeitungsausschnitten dokumentiert, berechtigt und verständlich. Wie\noben dargelegt, sind sie aber konzessionsrechtlich nicht relevant. Es fällt\nin die Kompetenz des Fernsehens als «gesellschaftliches Medium», hier\ndas ihm richtig erscheinende Mass an Realität zu finden. So, wie es auch\nin den anderen Sendungen abwägen muss, wieviel «Realität» - auch was\netwa das Angebot auf dem Spielfilmmarkt anbelangt - es an das Publikum\nweitervermitteln will, verhält es sich im vorliegenden Fall. Damit ist auch\ngesagt, dass die Konzession - mit Ausnahme von krassen Auswüchsen -\nkeine genügende Rechtsgrundlage bildet, um mittels Radio und Fernsehen\ngesellschaftliche Phänomene zu steuern (vgl. VPB 51.29).\n6. Was die Anregung des Beschwerdeführers bezüglich einer verbindlichen\nRegelung über Tabak- und Alkoholkonsum während der Ausstrahlung von\nSendungen anbelangt, so ist die Unabhängige Beschwerdeinstanz dafür der\nfalsche Adressat; der Bundesbeschluss gestattet ihr nur die Überprüfung von\nSendungen hinsichtlich der Konzession (vgl. Art. l und 17 BB) und gibt ihr\nkeine Kompetenz zur Anordnung irgendwelcher Massnahmen (vgl. Art. 21 und\n22 BB). Der Beschwerdeführer kann seinen Wunsch - soweit er nicht schon\nerfüllt ist - nur an die SRG selber richten.\n7. Damit gelangt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die Sendung aus\nkonzessionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden kann.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}