{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-12--_1987-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000641.pdf?ID=150000641", "Checksum": "1a282ad007d21342615bd792b6cafac6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 16.04.1987 JAAC 52.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 16.04.1987 JAAC 52.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 16.04.1987 JAAC 52.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:31", "Checksum": "0980ab95718351255d6de02da78faa2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 16.04.1987 JAAC 52.12 \r\n\n 3\nim Film alkoholische Getränke zu sehen sind, noch nichts mit verbotener\nWerbung zu tun. Ansonsten wären keine Sendungen mehr realisierbar, weil\njeder sichtbare Gegenstand auf seine Weise eine gewisse Werbewirkung\nauslöst. Von Schleichwerbung kann erst gesprochen werden, wenn mit dem\nbetreffenden Produkt allein ein Selbstzweck verfolgt wird, der weder einem\nInformationsbedürfnis dient, noch sonstwie eine erklärbare Einbettung in\neiner Sendung findet. Dann kann allenfalls die Werbewirkung derart in\nden Vordergrund treten, dass offensichtlich Schleichwerbung vorliegt. Im\nZusammenhang mit deren Zulässigkeit wäre anschliessend abzuklären,\nob weitere programmliche Aspekte (z. B. Transparenz für das Publikum\nüber diese Vorgänge, Alkoholverbot im Sinne seiner gesundheitspolitischen\nZielsetzung) oder Vorschriften in finanzieller Hinsicht (z. B. bezahlte\nindirekte Werbung, was allerdings vom Eidgenössischen Verkehrs- und\nEnergiewirtschaftsdepartement [EYED] zu überprüfen wäre) missachtet\nworden sind. Im vorliegenden Fall steht aber - wie hinten dargelegt (Ziff. 11)\n- nicht die Werbewirkung für alkoholische Getränke im Vordergrund. Diese\nstehen in einem Zusammenhang mit dem übrigen Ablauf der Sendung. Dies\ngilt insbesondere für die Szene an der Grenze, wo selbst bei Erkennbarkeit\nder Schnaps-Marke nicht behauptet werden kann, deren Anpreisung habe im\nVordergrund gestanden. Von einer Verletzung von Werbebestimmungen kann\ndeshalb nicht gesprochen werden. Das Werbeverbot von Art. 14 Konzession\nSRG wird nicht berührt.\n3. Bezüglich Art. 13 Abs. 1 Konzession SRG verweist der Beschwerdeführer\nauf den ersten Satz, der verlangt, dass die Programme die kulturellen Werte\ndes Landes zu wahren und zu fördern haben und zur geistigen, sittlichen,\nreligiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen sollen.\nAusserdem zitiert der Beschwerdeführer die Bestimmung, nach welcher die\nProgramme so zu gestalten sind, dass sie den Interessen des Landes dienen\n(dritter Satz von Art. 13 Abs. l Konzession SRG).\nDie Unabhängige Beschwerdeinstanz hat schon mehrfach festgestellt, dass\nsich die Programmbestimmungen von Art. 13 nur zum Teil auf einzelne, in\nsich abgeschlossene Aussagen innerhalb eines Beitrages oder auf einzelne\noder mehrere Sendungen allein beziehen. Die Zielsetzungen im ersten und\ndritten Satz von Art. 13 Konzession SRG richten sich an das Programmangebot\nals Ganzes. Nicht jede Einzelsendung hat einen konkreten Beitrag dazu zu\nleisten. Unzulässig wären indessen Ausstrahlungen, die in direktem Gegensatz\nzu diesen Verpflichtungen stünden, ihnen geradezu entgegenwirkten, etwa\ninfolge eines ausschliesslich destruktiven Charakters. Solche Sendungen\nkönnten vor den Anforderungen der Konzession nicht mehr standhalten (vgl.\nVPB 51.29, VPB 50.81, S. 490).\n4. Die Beschwerdeinstanz hat die Fernseh-Sendung visioniert, die\nbeanstandeten Teile auf die in Frage stehenden Bestimmungen hin untersucht\nund ist zu folgendem Ergebnis gekommen:\na. In der ersten beanstandeten Szene singen Sepp Trütsch und Vic Eugster\nzusammen in einer Gaststätte das «Après-Ski-Lied». Auf unterhaltsame Weise\nwerden die Tätigkeiten neben der Piste und am Abend geschildert. Dabei ist\nauch von Wein und Schwips die Rede; und in der Tat soll ein «Gläschen» für\nden Flirt behilflich sein. Das ganze Lied erweckt aber bei weitem nicht den\nEindruck einer übermässigen Aufforderung zum Alkoholkonsum. So wird das\n\n"}