{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-12--_1987-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000641.pdf?ID=150000641", "Checksum": "1a282ad007d21342615bd792b6cafac6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 16.04.1987 JAAC 52.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 16.04.1987 JAAC 52.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 16.04.1987 JAAC 52.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:31", "Checksum": "0980ab95718351255d6de02da78faa2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 16.04.1987 JAAC 52.12 \r\n\n 2\ndirekt Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder sonst ein besonderes\npersönliches Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen\nProgrammkonsumenten unterscheidet (vgl. VPB 51.29 und 50.20, S. 133).\nZur Frage der engen Beziehung zum Thema «Alkoholkonsum/-missbrauch»\nist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer damit besonders intensiv\nbefasst. Obwohl sich sein Präventionsauftrag nicht allein auf Alkohol\nkonzentriert, sondern auch andere Suchtmittel wie Tabak, Medikamente\noder illegale Drogen umfasst, hebt er sich dennoch von den meisten übrigen\nProgrammkonsumenten ab. Der ausdrückliche Auftrag zur Alkoholprävention\nunterscheidet ihn beispielsweise von den allgemein in der Medizin tätigen\nPersonen. Er unterscheidet ihn ebenso von anderen, mit der Problematik\nverbundenen Leuten, die sich vielleicht in grosser Zahl aus Überzeugung\ndamit befassen, aber nicht ein Haupttätigkeitsgebiet darin erblicken; bei deren\nAnerkennung einer engen Beziehung entstünde in der Tat eine nicht mehr\nzählbare Menge gleicher Beschwerdeführer, womit die geringe, aber bewusst\nerrichtete Hürde der Populareingabe nach Art. 14 Bst. a BB umgangen wäre.\nIst dem im vorliegenden Fall nicht so, kann dem Beschwerdeführer mithin\neine enge Beziehung im Sinne des Bundesbeschlusses zugebilligt werden.\nZur Frage, ob eine enge Beziehung zum Hauptgegenstand der Sendung\nvorliegen muss, hat die Beschwerdeinstanz bis heute nicht explizit, aber\nsinngemäss Stellung bezogen, indem sie etwa in der Sendung «Le Défi»\ndes welschen Fernsehens vom 6. Februar 1985, in welcher Franz Weber\nund seine Tätigkeiten im Mittelpunkt standen (Hauptgegenstand), einen\nkurzen Filmausschnitt untersuchte, der Ciba-Geigy betraf und den diese\nausschliesslich beanstandet hatte. Die Beschwerdeinstanz billigte der Firma\neine enge Beziehung zu diesem (in der gesamten Sendung nicht zentralen)\nGegenstand zu und untersuchte den Fall - ohne die übrigen Passagen zu\nbegutachten (VPB 50.18). In ähnlicher Weise kann auch im vorliegenden Fall\nder Beschwerdeführer die von ihm aufgezählten Sequenzen beanstanden.\nSeine Legitimation wäre aber zu verneinen, soweit es um die anderen\nThemen der Sendung ginge. Ebenso beschränkt sich die Beurteilung der\nBeschwerdeinstanz auf die Aspekte der Sendung im Zusammenhang mit\nAlkohol; bezüglich anderer Punkte liegen keine Beanstandungen vor (vgl.\nArt. 1 BB).\nSomit tritt die Unabhängige Beschwerdeinstanz auf die Eingabe ein.\n2. Neben der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Konzession SRG macht der\nBeschwerdeführer auch eine Umgehung des Werbeverbots für Alkoholika\ngeltend.\nDas in Art. 9 Bst. e der Weisungen des Bundesrates über die Fernsehwerbung\nvom 15. Februar 1984 (BBl 1984 I 364) enthaltene Verbot zur Werbung für\nalkoholische Getränke bezieht sich auf Werbesendungen (Werbespots) und\nfällt daher in diesem Fall ausser Betracht. Allerdings widerspräche es den\nZielsetzungen der Konzession, wenn eine Umgehung des Verbots mittels\nunzulässiger Schleichwerbung im normalen Programm praktiziert würde.\nDavon kann aber hier nicht gesprochen werden. Abgesehen von der Frage, ob\ndie vorgeworfene Animierung zu Alkoholkonsum weniger mit dem Problem\nder in Art. 14 Konzession SRG unter anderem auch erwähnten indirekten\nWerbung (für ein Produkt oder eine Branche) als vielmehr mit allgemeinen\nprogrammlichen Zielsetzungen verbunden ist, hat allein die Tatsache, dass\n\n"}