16 VwVG berufen können, soweit Inhalt und Quellen vertraulicher Informationen zur Diskussion stehen. Die SRG hat in ihrer Duplik angekündigt, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen würde. Nach den vorstehenden Ausführungen drängen sich jedoch keine weiteren Recherchen in dieser Richtung auf, da die Beschwerdeführerin nicht genügend glaubhaft machen konnte, dass konzessionsrechtlich relevante Manipulationen vorliegen. Bloss pauschale Behauptungen reichen nicht aus, um die Beschwerdeinstanz zu aufwendigen Recherchen in diesem Material zu veranlassen.