e vorne verwiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt ferner die Beschlagnahme des gesamten Recherchier- und Vorbereitungsmaterials der Sendungen und fragt an, ob und wann die Möglichkeit bestehe, darin Einsicht zu nehmen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz kein Beschlagnahmerecht hat. Hingegen könnte sie gemäss Art. 20 BB die Edition dieses Materials verlangen, wobei allenfalls zu berücksichtigen wäre, dass sich die Programmschaffenden und -verantwortlichen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 BB auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 16 VwVG berufen können, soweit Inhalt und Quellen vertraulicher Informationen zur Diskussion stehen.