ebis VwVG). Diese Frage kann offengelassen werden, da sich Zeugeneinvernahmen ohnehin erübrigen. Denn über die Aussagen der angebotenen Zeugen existieren schriftliche Stellungnahmen in den Akten und Aussagen in der Sendung. Soweit in den erwähnten schriftlichen Dokumenten konkret gesagt wird, worin eine Manipulation von Aussagen bestanden haben soll, erwiesen sich die entsprechenden Vorwürfe, wie erwähnt, als nicht stichhaltig. Zu den Angaben über die Spielersaläre sei auf Ziff. 5 Bst. e vorne verwiesen.