6 (verlangte) Belastung der SRG mit den Verfahrenskosten und die Auferlegung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin wären gemäss Art. 24 BB selbst im Fall einer Konzessionsverletzung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin bietet Fussballclub-Präsidenten als Zeugen an. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Unabhängige Beschwerdeinstanz überhaupt die Möglichkeit hat, förmliche Zeugeneinvernahmen durchzuführen, da das Verwaltungsverfahrensgesetz auf das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz keine Anwendung findet (vgl. Art. 26 BB und Art. 3 Bst. ebis VwVG).