Deshalb sind auch keine Massnahmen im Sinne von Art. 22 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45, im folgenden BB) zu ergreifen. Die verlangte (strafrechtliche) Verurteilung der Verantwortlichen nach dem BG vom 14. Oktober 1922 betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr (Telegrafen und Telefonverkehrsgesetz [TVG], SR 784.10) läge ohnehin nicht in der Kompetenz der Unabhängigen Beschwerdeinstanz. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 29 Konzession SRG wurde zudem 1980 aufgehoben bzw. geändert. Auch die