Die Richtigkeit der betreffenden Informationen ist seitens der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt worden. Da ihnen überdies innerhalb der Sendung kein zentraler Stellenwert zukam und es sich im übrigen um eine Angelegenheit handelt, welche in erster Linie Fragen des Persönlichkeitsschutzes betrifft, vermögen die drei Hinweise keine Konzessionsverletzung zu begründen. 6. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die fraglichen Sendungen aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden können. Deshalb sind auch keine Massnahmen im Sinne von Art.