Unbegründet ist ferner der Vorwurf, von den getätigten Aufnahmen seien nur verschiedene kleine Passagen in die Sendung eingebaut worden. Konzessionsrechtlich könnte dies nur entscheidend sein, wenn in den weggelassenen Teilen Aussagen enthalten wären, die für das Verständnis der gesendeten Passagen wichtig sind, bzw. wenn durch Kürzungen und Schnitte Aussagen entstellt würden oder einen ganz anderen Sinn bekämen. Dies wird zwar behauptet, aber überwiegend nur in allgemeiner Form. Einzig in einem Fall wird konkret angegeben, welche wichtigen Informationen angeblich weggelassen wurden.