Der Vorwurf wird von seiten der SRG bestritten. Er ist insofern für die Beschwerdeinstanz nicht relevant, als sie nach ihrer Praxis nur Sendungen zu beurteilen und nicht Vorgänge zu bewerten hat, die sich vor der Ausstrahlung einer Sendung ereignet haben sollen (vgl. VPB 48.72, S. 467; VPB 50.52, S. 345). Solche Vorgänge könnten konzessionsrechtlich nur bedeutsam sein, wenn sie geeignet wären, die fehlende Objektivität einer Sendung zu belegen. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht behauptet werden.