4 ob eine Konzessionsverletzung vorliegt. Sollte jedoch der Vertrag Sendungen mit der Thematik, die Gegenstand der umstrittenen Beiträge war, verbieten, wäre er wohl im Widerspruch zur Konzession. b. Der Vorwurf einer konzertierten Aktion zwischen dem Deutschschweizer und dem Westschweizer Fernsehen wird seitens der SRG bestritten. Aber selbst wenn man sich gegenseitig abgesprochen und informiert hätte, läge darin keine Konzessionswidrigkeit. Entscheidend ist nur, ob ein Thema von allgemeinem Interesse konzessionsrechtlich korrekt behandelt wird.