Fernsehübertragungen von Meisterschaftsspielen (vom 18. Juli 1984) verletzt. Darin habe sich die SRG unter anderem verpflichtet, den Spitzenfussball zu fördern. Abgesehen davon, dass die These einer Vertragsverletzung wenig plausibel ist (weil sich der Vertrag auf Fernsehübertragungen von Fussballspielen bezieht), kann die Beschwerdeinstanz dieses Dokument nicht berücksichtigen, da sie im hängigen Verfahren nun darüber zu befinden hat,