Bei den Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin erhoben hat, ist zu unterscheiden zwischen pauschalen und konkret(er)en Vorwürfen. Auf allgemeine Floskeln wie, es sei den Autoren darum gegangen, dem Fussball zu schaden und ihn herabzuwürdigen, oder auf die Behauptung, es sei nur ein Alibi, wenn das Fernsehen sage, man habe aus Sorge um die finanziell prekäre Situation vieler Clubs und damit im öffentlichen Interesse gehandelt, kann nur so weit eingegangen werden, als Konkretisierungen vorliegen.