Wahrhaftigkeit verlangt, nichts zu sagen oder zu zeigen, was nicht nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird. Zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört insbesondere auch ein sorgfältiges Recherchieren, ein faires Hören und Verarbeiten anderer Meinungen und die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis publizistischer Arbeit (vgl. VPB 50.81, S. 489). Verlangt wird ferner für die Annahme einer Konzessionsverletzung, dass die Zuwiderhandlung gegen das Objektivitätsgebot nicht bloss sekundärer Natur ist (vgl. VPB 49.66, S. 430). Im Lichte dieser Grundsätze sind die beiden Sendungen und die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen.