2 Anders verhält es sich mit dem Objektivitätsgebot, dem in jeder Einzelsendung Rechnung getragen werden muss. Die Beschwerdeinstanz verlangt in diesem Zusammenhang eine redaktionelle Bearbeitung und Präsentierung, die es dem Zuhörer oder Zuschauer ermöglicht, sich über die in einer Sendung erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. Mit dem Objektivitätsgebot wesentlich verbunden sind die Elemente «Wahrhaftigkeit» und «journalistische Sorgfaltspflicht». Wahrhaftigkeit verlangt, nichts zu sagen oder zu zeigen, was nicht nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird.