vielmehr genüge es, wenn ihnen im Rahmen des Gesamtprogramms Rechnung getragen werde. Einzelne Sendungen könnten nur dann die Konzession verletzen, wenn sie den genannten Wertvorstellungen und Bildungszielen geradezu entgegenwirken würden (vgl. VPB 50.53 A, S. 352; VPB 50.52, S. 347).