Nach Auffassung der Beschwerdeführerin haben die beiden Sendungen Art. 13 der Konzession SRG (BBl 1981 I 288) insofern verletzt, als sie weder die kulturellen Werte des Landes (lies: den Sport) wahrten und förderten, noch objektiv waren, noch das Bedürfnis nach Unterhaltung befriedigten und auch nicht den Landesinteressen dienten oder die nationale Zusammengehörigkeit förderten. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz hat in ihrer Beschwerdepraxis stets argumentiert, abgesehen vom Objektivitätsgebot sei es nicht erforderlich, dass jede Einzelsendung die erwähnten Kriterien erfülle; vielmehr genüge es, wenn ihnen im Rahmen des Gesamtprogramms Rechnung getragen werde.