{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-11--_1987-06-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000638.pdf?ID=150000638", "Checksum": "8ec980cf859d524072938932028fa930"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:30", "Checksum": "75498ab9f5d44c8c12649746fd15f115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 09.06.1987 JAAC 52.11 \r\n\n 5\nAbgesehen davon, dass diese Aussage widersprüchlich ist, kann sie so auch\nnicht exakt sein. Denn in der Sendung hat dieser Vertreter Fragen zum Fall\nHermann und dessen Jahressalär konkret beantwortet. Ferner hat er sein\nInterview vor der Ausstrahlung visioniert und sich hinterher primär deswegen\nbeklagt, weil es nicht en bloc, sondern zerstückelt ausgestrahlt wurde. Die\nBeschwerdeführerin konnte somit nicht glaubhaft machen, dass in diesem Fall\nwesentliche Aussagen unterschlagen wurden (vgl. dazu auch Bst. e). …\ne. Zum Vorwurf, man habe übersetzte Zahlen präsentiert, ist vorerst zu sagen,\ndass nur ganz wenige Zahlenangaben der Sendungen konkret bestritten\nwurden (nur die Angaben über die Saläre dreier Spieler). Sehr viele andere\nZahlen sind nicht konkret bestritten worden (z. B. über die Saläre von 8\nweiteren Spielern, die Saläre von Trainern, die Kosten von Flops, über die\nSchuldenhöhe etc.). In bezug auf die drei betreffenden Spieler legt die SRG\ndar, dass sie Informanten und Informationen hatte, welche ihre Aussagen\nbelegten…. Die Beschwerdeinstanz sieht sich nicht veranlasst, zu dieser Frage\nweitere Recherchen zu tätigen; denn die in «Temps présent» ausgestrahlten\nAussagen vom Sion-Präsidenten und vom Ligakammer-Mitglied belegen,\ndass die in den Sendungen gemachten Angaben über Spitzensaläre - was die\nGrössenordnung anbetrifft - stimmen. Wenn in bezug auf den Spieler X oder\nY eine Angabe falsch sein sollte, wäre dies konzessionsrechtlich nicht von\nBelang, weil es sich nicht um einen für das Verständnis der Zusammenhänge\naus der Sicht des Publikums relevanten Fehler handeln würde. Im übrigen\nkönnten einzelne Fehlangaben durchaus mit den bestehenden Schwierigkeiten\nder Informationsbeschaffung erklärt werden. Im Ergebnis erwecken die\nVorwürfe der Beschwerdeführerin und die Sendungen selber nicht den\nEindruck, dass oberflächlich recherchiert wurde.\nf. - h. …\ni. Fragwürdig waren die in der Sendung «Temps présent» eingeflochtenen\ndrei Hinweise auf strafrechtliche Verurteilungen oder Strafverfahren\nim Zusammenhang mit Verantwortlichen oder Förderern der Vereine\nServette, Lausanne und Young Boys, da die betreffenden Verfahren nicht\nim Zusammenhang mit den auf den Fussball bezogenen Aktivitäten dieser\nPersonen standen. Die Richtigkeit der betreffenden Informationen ist seitens\nder Beschwerdeführerin nicht angezweifelt worden. Da ihnen überdies\ninnerhalb der Sendung kein zentraler Stellenwert zukam und es sich im\nübrigen um eine Angelegenheit handelt, welche in erster Linie Fragen\ndes Persönlichkeitsschutzes betrifft, vermögen die drei Hinweise keine\nKonzessionsverletzung zu begründen.\n6. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Beschwerdeinstanz zum\nSchluss, dass die fraglichen Sendungen aus konzessionsrechtlicher Sicht\nnicht beanstandet werden können. Deshalb sind auch keine Massnahmen\nim Sinne von Art. 22 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45, im folgenden BB)\nzu ergreifen. Die verlangte (strafrechtliche) Verurteilung der Verantwortlichen\nnach dem BG vom 14. Oktober 1922 betreffend den Telegrafen- und\nTelefonverkehr (Telegrafen und Telefonverkehrsgesetz [TVG], SR 784.10) läge\nohnehin nicht in der Kompetenz der Unabhängigen Beschwerdeinstanz. Der\nvon der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 29\nKonzession SRG wurde zudem 1980 aufgehoben bzw. geändert. Auch die\n\n"}