{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-11--_1987-06-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000638.pdf?ID=150000638", "Checksum": "8ec980cf859d524072938932028fa930"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:30", "Checksum": "75498ab9f5d44c8c12649746fd15f115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 09.06.1987 JAAC 52.11 \r\n\n 4\nob eine Konzessionsverletzung vorliegt. Sollte jedoch der Vertrag Sendungen\nmit der Thematik, die Gegenstand der umstrittenen Beiträge war, verbieten,\nwäre er wohl im Widerspruch zur Konzession.\nb. Der Vorwurf einer konzertierten Aktion zwischen dem Deutschschweizer\nund dem Westschweizer Fernsehen wird seitens der SRG bestritten. Aber\nselbst wenn man sich gegenseitig abgesprochen und informiert hätte, läge\ndarin keine Konzessionswidrigkeit. Entscheidend ist nur, ob ein Thema von\nallgemeinem Interesse konzessionsrechtlich korrekt behandelt wird.\nc. Nicht stichhaltig ist der Vorwurf der ungenügenden Recherchen, weil im\nRahmen der Sendungsvorbereitung die Verantwortlichen der Nationalliga\nnicht befragt, wegen der Saläre nicht Spieler kontaktiert und Probleme kleiner\nClubs wie des FC Vevey nicht behandelt worden seien. Die SRG hat dargelegt,\ndass sie mit sehr vielen Personen Kontakte pflegte, die in unterschiedlicher\nWeise mit dem Fussball verbunden sind. Es ist begreiflich, dass sie sich zum\nThema Schulden und Saläre in starkem Mass an die Clubverantwortlichen\nhielt. Dass vielfältige Kontakte gepflegt wurden, sieht man auch direkt aus den\nSendungen, werden doch zahlreiche Clubverantwortliche, Sportjournalisten,\nein Vertreter der Ligakammer, einige Spieler und externe Sponsoren\ninterviewt. Es ist glaubhaft, wenn die SRG sagt, angesprochene Spieler hätten\nAussagen über ihre Einkünfte verweigert. Probleme kleiner Clubs wurden\neindrücklich am Beispiel des FC La Chaux-de-Fonds aufgezeigt.\nd. Zum Vorwurf, es seien Interviews aus dem Zusammenhang gerissen und\nmissliebige Aussagen unterschlagen worden, legt die Beschwerdeführerin\nverschiedene Dokumente vor, worin sich Befragte über das Vorgehen der\nAutoren beklagen. Zum Teil wird behauptet, man habe Interviews gemacht,\nohne zu sagen, dass dies für eine derartige Sendung sei; die Präsidenten\nvon Xamax und Sitten hätten gemeint, es ginge um Sendungen über ihre\nClubs. Der Vorwurf wird von seiten der SRG bestritten. Er ist insofern für die\nBeschwerdeinstanz nicht relevant, als sie nach ihrer Praxis nur Sendungen zu\nbeurteilen und nicht Vorgänge zu bewerten hat, die sich vor der Ausstrahlung\neiner Sendung ereignet haben sollen (vgl. VPB 48.72, S. 467; VPB 50.52, S. 345).\nSolche Vorgänge könnten konzessionsrechtlich nur bedeutsam sein, wenn sie\ngeeignet wären, die fehlende Objektivität einer Sendung zu belegen. Dies kann\nim vorliegenden Fall jedoch nicht behauptet werden. Wenn medienerfahrene\nClubpräsidenten vor Fernsehkameras zu Spielersalären und dergleichen\nAussagen machen, müssen sie damit rechnen, dass solche Voten in der\nÖffentlichkeit ausgeschlachtet werden können, unbesehen vom Zweck der\ngeplanten Sendung. Unbegründet ist ferner der Vorwurf, von den getätigten\nAufnahmen seien nur verschiedene kleine Passagen in die Sendung eingebaut\nworden. Konzessionsrechtlich könnte dies nur entscheidend sein, wenn in den\nweggelassenen Teilen Aussagen enthalten wären, die für das Verständnis der\ngesendeten Passagen wichtig sind, bzw. wenn durch Kürzungen und Schnitte\nAussagen entstellt würden oder einen ganz anderen Sinn bekämen. Dies\nwird zwar behauptet, aber überwiegend nur in allgemeiner Form. Einzig\nin einem Fall wird konkret angegeben, welche wichtigen Informationen\nangeblich weggelassen wurden. Ein Vertreter der Ligakammer soll erklärt\nhaben, er habe den Fall Hermann nicht selber behandelt und könne ihn\ndeshalb nicht kennen; er habe gesagt, bei der diskutierten Summe von\nrund einer halben Million Franken handle es sich um einen Betrag, der sich\nauf zwei Jahre verteile. Diese Äusserungen seien unterschlagen worden.\n\n"}