{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-11--_1987-06-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000638.pdf?ID=150000638", "Checksum": "8ec980cf859d524072938932028fa930"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:30", "Checksum": "75498ab9f5d44c8c12649746fd15f115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 09.06.1987 JAAC 52.11 \r\n\n 3\nMillionen Franken. Rechnet man 20 Spieler zu einer ersten Mannschaft,\nergäbe dies Durchschnittssaläre zwischen Fr. 82 500.- und 145 000.-. Darin\nnicht inbegriffen sind Zahlungen Dritter.\n3. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat glaubhaft\ndargelegt, dass es aus verschiedenen Gründen schwierig ist, über Spitzensaläre\nund andere finanzielle Fakten Informationen zu erhalten. Glaubhaft ist ferner,\ndass die Autoren der Sendungen zum Teil Informationen mit der Auflage\nerhielten, den Informanten nicht preiszugeben. Hinzu kommt die beschränkte\nAussagekraft offizieller Zahlen. Verwiesen sei auch hier auf Interviews in den\nSendungen. …\n4. Ein berechtigtes öffentliches Interesse an einer Ausleuchtung der\nwirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Nationalliga-Clubs und ihrer\nUrsachen kann kaum bestritten werden. Denn das Fussballgeschehen und die\nEntwicklung des Schweizer Fussballs werden von breiten Bevölkerungskreisen\nmit grossem Interesse verfolgt. Zahlreiche Bürger sind zudem Anhänger\nbestimmter Vereine und unterstützen diese durch den Besuch von Spielen.\nAngesichts dieser Gegebenheiten ist es legitim gewesen, kritische Sendungen\nzur wirtschaftlichen Situation des Schweizer Fussballs zu gestalten und\nauszustrahlen. Dabei sind wichtige Themen behandelt worden, wie zum\nBeispiel Saläre, Transfersummen, der rasche Anstieg dieser Posten in\njüngster Zeit, ferner das Problem der Zusatzleistungen, Gründe für die\nhohen Entschädigungen, die Bedeutung der Werbung und von Sponsoren,\ndie Verschuldung der Vereine, die Zusammensetzung von Budgets,\nFehlinvestitionen usw.\n5. Bei den Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin erhoben hat, ist\nzu unterscheiden zwischen pauschalen und konkret(er)en Vorwürfen. Auf\nallgemeine Floskeln wie, es sei den Autoren darum gegangen, dem Fussball zu\nschaden und ihn herabzuwürdigen, oder auf die Behauptung, es sei nur ein\nAlibi, wenn das Fernsehen sage, man habe aus Sorge um die finanziell prekäre\nSituation vieler Clubs und damit im öffentlichen Interesse gehandelt, kann nur\nso weit eingegangen werden, als Konkretisierungen vorliegen.\nZu den konkret(er)en Vorwürfen ist folgendes festzuhalten:\na. Insbesondere in den beiden späteren Diskussionssendungen, aber auch\nin der Beschwerde, legt die Beschwerdeführerin grossen Wert auf die\nFeststellung, die SRG habe ihren Vertrag mit der Nationalliga betreffend\nFernsehübertragungen von Meisterschaftsspielen (vom 18. Juli 1984) verletzt.\nDarin habe sich die SRG unter anderem verpflichtet, den Spitzenfussball\nzu fördern. Abgesehen davon, dass die These einer Vertragsverletzung\nwenig plausibel ist (weil sich der Vertrag auf Fernsehübertragungen von\nFussballspielen bezieht), kann die Beschwerdeinstanz dieses Dokument nicht\nberücksichtigen, da sie im hängigen Verfahren nun darüber zu befinden hat,\n\n"}