{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-11--_1987-06-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000638.pdf?ID=150000638", "Checksum": "8ec980cf859d524072938932028fa930"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 09.06.1987 JAAC 52.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:30", "Checksum": "75498ab9f5d44c8c12649746fd15f115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 09.06.1987 JAAC 52.11 \r\n\n 2\nAnders verhält es sich mit dem Objektivitätsgebot, dem in jeder Einzelsendung\nRechnung getragen werden muss. Die Beschwerdeinstanz verlangt in diesem\nZusammenhang eine redaktionelle Bearbeitung und Präsentierung, die es dem\nZuhörer oder Zuschauer ermöglicht, sich über die in einer Sendung erfolgten\nAussagen ein eigenes Bild zu machen. Mit dem Objektivitätsgebot wesentlich\nverbunden sind die Elemente «Wahrhaftigkeit» und «journalistische\nSorgfaltspflicht». Wahrhaftigkeit verlangt, nichts zu sagen oder zu zeigen,\nwas nicht nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird. Zur\njournalistischen Sorgfaltspflicht gehört insbesondere auch ein sorgfältiges\nRecherchieren, ein faires Hören und Verarbeiten anderer Meinungen\nund die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis publizistischer\nArbeit (vgl. VPB 50.81, S. 489). Verlangt wird ferner für die Annahme\neiner Konzessionsverletzung, dass die Zuwiderhandlung gegen das\nObjektivitätsgebot nicht bloss sekundärer Natur ist (vgl. VPB 49.66, S. 430).\nIm Lichte dieser Grundsätze sind die beiden Sendungen und die\nEinwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen.\n2. Hauptthema der beiden angefochtenen Sendungen war die prekäre\nfinanzielle Situation vieler Fussball-Clubs der Nationalliga und damit\nzusammenhängend eine der Hauptursachen der gegenwärtigen Probleme, die\nhohen Spielersaläre und Transfersummen.\nDass die finanzielle Situation in vielen Clubs dramatisch ist, kann als allgemein\nbekannt gelten. Verwiesen sei auf Zeitungsberichte der letzten eineinhalb\nJahre zur Verschuldung der Clubs im allgemeinen und einzelner Vereine wie\nzum Beispiel St. Gallen und Basel im besonderen. Auch die in den beiden\nSendungen interviewten Clubpräsidenten oder Vereinsvertreter von Sion,\nXamax, St. Gallen und La Chaux-de-Fonds geben dies zu und sagen sinngemäss,\ndass es so nicht weitergehen könne. Der Xamax-Präsident meint gar, quasi\nalle Clubs der Nationalliga A (NLA) seien an der Limite des Konkurses.\nBeängstigend sind auch die hohen Schulden vieler Clubs. Laut einem Bericht\nin der Neuen Zürcher Zeitung vom 26. Februar 1987 hat die Hälfte aller\nNLA-Clubs Schulden zwischen einer Million und 4,1 Millionen Franken. Eine\nReportage im «Bund» vom 13. Februar 1987 kommt, bezogen auf verschiedene\nClubs, zu etwas abweichenden, aber nicht grundlegend anderen Beträgen.\nAuch kann als unbestritten gelten, dass Spitzenfussballer aus der Sicht eines\n«Normalverbrauchers» sehr viel verdienen. Auch diesbezüglich kann auf\nAussagen in den umstrittenen Sendungen von Insidern verwiesen werden.\nLaut Präsident des FC Sion verdient ein Spitzenspieler Fr. 25 000.- im Monat,\nwobei oft zusätzliche Entschädigungen und Vergünstigungen (für Wohnung,\nAuto und Steuern) hinzukämen. Jahressaläre von Fr. 400 000.- seien häufiger,\nals man glaube. Er spricht von Direktorensalären der Spitzenspieler. Ein\nMitglied der Ligakammer spricht von Spitzensalären zwischen Fr. 120 000.-\nbis 500 000.- pro Jahr netto. Auch die Aussage, die von der Ligakammer\nfestgelegten Transfersummen machten 30-40%, bezogen auf das alte und neue\nSalär, aus, lässt entsprechende Schlüsse zu. Laut der vorerwähnten Reportage\nim «Bund» vom 13. Februar 1987 betragen die Saläre und budgetierten\nPrämien der ersten Mannschaft von 9 NLAClubs zwischen 1,65 und 2,9\n\n"}