Im ersten Teil hat das Radio in vertretbarer Weise aufzuzeigen versucht, wie es zur Einsetzung der Bundesgerichts-Sonderkammer sowie zu den aufgetauchten Problemen und Fragestellungen kam. Mit dem zweiten Teil hat es den Hörern zudem Gelegenheit gegeben, näheren Aufschluss über eine Person zu erhalten, die so weit gehen kann, um schliesslich im dritten Teil auf die wichtigsten Punkte und Fragen zu sprechen zu kommen. 12 Aufgrund dieses Ergebnisses braucht die Beschwerdeinstanz nicht mehr näher auf die Frage der Wiederholung der zwei beanstandeten Sendungen (vgl. oben I B, Beanstandung x) einzugehen.