Sie zeigen überdies noch von einer anderen Seite, dass sich Z durch die beanstandete Sendung nicht angegriffen fühlen muss. Auch dem Publikum dürfte die schwierige Situation, in welcher sich der Prozessgegner einer Persönlichkeit wie Rychetsky befinden muss, nicht verborgen bleiben. Jedenfalls bleibt nicht der Eindruck haften, Rychetsky sei das Opfer von Z. 10. Zusammenfassend kommt die Beschwerdeinstanz somit zum Schluss, dass keine Konzessionsverletzung festgestellt werden kann. Im ersten Teil hat das Radio in vertretbarer Weise aufzuzeigen versucht, wie es zur Einsetzung der Bundesgerichts-Sonderkammer sowie zu den aufgetauchten Problemen und Fragestellungen kam.