Insofern ist es aus konzessionsrechtlicher Sicht weitgehend unerheblich, wie das Radio auswählt. Im übrigen erscheinen die betreffenden Ausführungen der SRG über den Verzicht der Ausstrahlung als einleuchtend. 9. Betrachtet man die Teile 1 und 2 des «Doppelpunkts» zusammen, so scheint Rychetsky infolge der ihm entgegengebrachten Sympathie und der Schilderung seiner Lage auf der einen Seite tatsächlich wie das Opfer zu wirken, gegen welches sich die ganze Justiz und fast jedermann verschworen hat.