Zum vornherein keinen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums können schliesslich die Beanstandungen a) und w) haben. 8. Zur Beanstandung u), wonach das Radio in der Sendung «Bumerang» nicht auf Z’s Brief zu sprechen kam, hält die Unabhängige Beschwerdeinstanz fest, dass es allein in der Kompetenz der Programmverantwortlichen liegt, die auszustrahlenden Briefe oder Ausschnitte von ihnen zu bestimmen. Geht man davon aus, dass schon die eingehenden Briefe keine Repräsentativität der Hörermeinungen garantieren, so kann dies das Publikum auch nicht von der gesendeten Auswahl erwarten. Insofern ist es aus konzessionsrechtlicher Sicht weitgehend unerheblich, wie das Radio auswählt.