Die Hauptpunkte jedoch, das heisst die Erklärung, wie es zur Bundesgerichts-Sonderkammer und den damit zusammenhängenden Fragen kam, sowie insbesondere der dritte Teil der Sendung, sind nicht Gegenstand der Beschwerde ... 6. Nachdem von der Beschwerdeinstanz nicht verlangt wird, bezüglich des Hauptgegenstandes der Sendung eine Konzessionsverletzung festzustellen, muss die Frage aufgeworfen werden, ob dies überhaupt noch aufgrund der vom Beschwerdeführer gerügten Nebenpunkte möglich sei. Denn insbesondere im vorliegenden Fall ist nicht zu bestreiten, dass - ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse im Prozess - Rychetsky mit seinem Verhalten