Mithin geht es darum, ob für die Zuhörer deutlich wurde, dass nicht der erste oder der zweite Teil Hauptgegenstand des Beitrages waren, sondern dass diese Abschnitte gewissermassen «nur» einleitende und erläuternde Funktionen hatten, um anschliessend auf die wichtigen Fragen der Sendung zu stossen. War für das Publikum diese Idee wahrnehmbar, so muss nach Auffassung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz der vom Beschwerdeführer im besonderen beanstandete erste Teil anders beurteilt werden als bei der Annahme, dieser Abschnitt sei der Hauptpunkt der Sendung und mit dem Ziel gestaltet worden, umfassend über den Rechtsstreit zwischen Z und Rychetsky zu orientieren und damit dem Zuhörer ein Urteil