VPB 50.18, S. 124). Aufgrund dieser Ausführungen hält die Unabhängige Beschwerdeinstanz zur Eingabe und zur Frage einer Konzessionsverletzung durch die beanstandeten Sendungen folgendes fest: Mit dem «Doppelpunkt» vom 23. Februar 1986 kann man sich aus verschiedenen Blickwinkeln auseinandersetzen. So will der Beschwerdeführer Z in einer solchen Sendung gewiss etwas anderes hören als Karel Rychetsky; hinzu kommen die Zielsetzungen, die die Autoren der Sendung verfolgen. Für die konzessionsrechtliche Beurteilung schliesslich ist das Ergebnis, das dem Publikum vermittelt worden ist, massgeblich.