8 BB) und orientiert sich - wie erwähnt - an den Interessen des Publikums und nicht an jenen Privater. In dieser Beziehung genügen, wie im Ergebnis aus den nachstehenden Erwägungen folgt, die bereits getätigten Verfahrensschritte. Weitere Abklärungen wären - aus konzessionsrechtlicher Sicht jedenfalls - überflüssig.