ZGB vom Zivilrichter zu beurteilen ist. Zum zweiten ist die Beschwerdeinstanz durch den Bundesbeschluss (vgl. Art. 19) sowie durch das Bundesgericht (BGE 111 Ib 294 f. zur Frage des rechtlichen Gehörs und des Umfangs eines zweiten Schriftenwechsels) zu gewissen Verfahrensabläufen verpflichtet. Was darüberhinaus geht, bleibt in ihrem Ermessen (Art. 21 Abs. 2