Zum einen geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Darlegung aller Streitigkeiten und Prozesse sowie ein Urteil darüber, sondern allein um die Frage der Konzessionsverletzung durch die beanstandete Sendung; dafür braucht es aber in der Regel keine umfangreichen Beweiserhebungsverfahren, wie auch der Hinweis in Art. 15 Abs. 2 BB auf eine kurze Beschwerdebegründung deutlich macht, denn zu beurteilen ist in erster Linie, ob die Meinungsbildung des Publikums bezüglich des Gesendeten gewahrt bleibt (vgl. Ziff. 3 hiernach), und nicht, ob die Darstellung dem Interesse eines Privaten entspricht, was allenfalls gemäss Art. 28 ff. ZGB vom Zivilrichter zu beurteilen ist.