In Anlehnung an Art. 37 Abs. 3 OG (Urteil in der Sprache der Instruktion, sonst des angefochtenen Entscheids) folgt der vorliegende Entscheid der Sprache der Sendung. Damit wird insbesondere dem Interesse der Öffentlichkeit an der Beurteilung eines Beitrags, der an sie gerichtet gewesen ist, Rechnung getragen. b. … c. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers kann die Beschwerdeinstanz nicht ohne weiteres folgen. Zum einen geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Darlegung aller Streitigkeiten und Prozesse sowie ein Urteil darüber, sondern allein um die Frage der Konzessionsverletzung durch die beanstandete Sendung;