Insofern besitzt er eine enge Beziehung zum Sendegegenstand, die ihn deutlich vom übrigen Publikum abhebt, auch wenn sein Name nicht fällt. Im übrigen dürften nicht wenige Zuhörer seine Identität angesichts der ausführlichen Berichterstattung auch in der Presse erkannt haben (vgl. auch VPB 49.31, S.178). 2. Bevor auf die Sendung und die Frage einer Konzessionsverletzung eingegangen wird, ist folgendes zu bemerken: a. Die Rechtsschriften des Beschwerdeführers sind in französischer Sprache abgefasst, jene der SRG in deutscher. In Anlehnung an Art. 37 Abs. 3 OG (Urteil in der Sprache der Instruktion, sonst des angefochtenen Entscheids) folgt der vorliegende Entscheid der Sprache der Sendung.