Voraussetzung zum Nachweis der engen Beziehung ist nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, dass jemand entweder selber direkt Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder sonst ein besonderes persönliches Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (vgl. VPB 50.20, S. 133). Obwohl der Beschwerdeführer nicht mit Namen genannt, sondern lediglich mit «Z» bezeichnet wird, ist er als Gegenpartei der insbesondere im ersten Teil der Sendung aufgerollten Geschichte direkt angesprochen. Insofern besitzt er eine enge Beziehung zum Sendegegenstand, die ihn deutlich vom übrigen Publikum abhebt, auch wenn sein Name nicht fällt.