1. … Zur Legitimation führt Art. 14 Bst. b BB aus, dass Einzelpersonen eine Beschwerde einreichen können, wenn sie eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung besitzen. Voraussetzung zum Nachweis der engen Beziehung ist nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, dass jemand entweder selber direkt Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder sonst ein besonderes persönliches Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (vgl. VPB 50.20, S. 133).