Die Behauptung der SRG, auf Z sei allenfalls berechtigterweise ein schlechteres Licht gefallen als auf Rychetsky, stütze sich gerade auf die einseitige Materialsammlung. Die zweite Strafklage gegen Z 1983, aus deren Abweisung seine Ehrenhaftigkeit hervorgehe, sei vom Radio verschwiegen worden, weil sonst der ganze erste Teil in sich zusammengefallen wäre. Zu den telefonischen Frageversuchen kurz vor der Sendung weist der Beschwerdeführer auf das krasse Missverhältnis hin zwischen den monatelangen Vorbereitungen mit Hilfe der Seite Rychetsky und den unbeholfenen Anrufen an die Seite Z zu einem absolut verspäteten Zeitpunkt, nachdem die Sendung praktisch fertig